Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis werden die im Gutachten genannten Reparaturkosten jedoch ohne den MwSt.-Anteil an den Geschädigten ausgezahlt. Ihm steht es dann frei, ob und wie er den Schaden reparieren lässt. Es ist sinnvoll, die Fertigstellung der Reparatur vom Gutachter fotografisch dokumentieren zu lassen, um z.B. Nutzungsausfallsentschädigung beanspruchen zu können.
Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrtauglich ist, sind die Abschleppkosten vom Unfallverursacher oder dessen Versicherung zu ersetzen. Das Fahrzeug wird abgeschleppt zu einer räumlich naheliegenden und geeigneten Fachwerkstatt eigener Wahl.
Das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes ist prinzipiell angeraten, insbesondere wenn die Schuldfrage nicht vollständig geklärt ist oder Personen verletzt wurden. Die Anwaltskosten müssen vom Unfallverursacher bzw. seiner Versicherung vollständig oder entsprechend der Quotelung bezahlt werden.
Liegt die Schadenshöhe unter 750 €, spricht man von einem Bagatellschaden. In diesem Fall bezahlt die Versicherung kein Sachverständigen-Gutachten. Es empfiehlt sich jedoch, von uns einen Kostenvoranschlag einzuholen, auf dessen Basis eine Abrechnung mit der Versicherung erfolgen kann. Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden in der Regel durch die Versicherung übernommen. Es empfiehlt sich das Fahrzeug uns im Büro vorzuführen um den Aufwand gering zu halten.
Nach einem Unfall besteht für den Geschädigten ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges (Ausfallzeit). Es gibt Besonderheiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht – wir informieren Sie gern darüber.
Nimmt der Geschädigte keinen Mietwagen, kann er Nutzungsausfallsentschädigung vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung beanspruchen. Der Zeitraum für die Dauer der Reparatur, bzw. Wiederbeschaffung wird von der Werkstatt, vom Sachverständigen oder durch die Ab-/Anmeldebescheinigung gegenüber der Versicherung dokumentiert.
Auch bei einem Totalschaden besitzt ein Fahrzeug normalerweise noch einen finanziellen Wert. Der Sachverständige holt mehrere Angebote ein, aus denen er einen verbindlichen Restwert ermittelt. Zu diesem Wert kann der Kunde sein Fahrzeug veräußern, gegebenenfalls an einen Restwertaufkäufer. In manchen Fällen neutralisieren jedoch die anfallenden Verschrottungsgebühren einen möglichen Restwert.
Mit dem Urteil vom 1. Juni 2010 (VI ZR 316/09) vertritt der Bundesgerichtshof seine bisherigerige Haltung zur Feststellung des Restwerts und zu den Restwertbörsen. Der BGH verweist im Urteil ausdrücklich auf seine ständige Rechtssprechung bezüglich Restwert.
Der Geschädigte kann den Unfallwagen zu dem Preis verkaufen, der vom
Sachverständigen konkret ermittelt und im
Gutachten zur Werteermittlung angeführt wurde. Dabei gilt der regionale Markt. Ein von der Versicherung
in einer Internet-Restwertbörse eventuell erzielbarer höherer Preis ist für den Geschädigten nicht bindend. Im Urteilstext liest sich das wie folgt:
Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen
Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von
ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine
konkrete Wertermittlung erkennen läßt, als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat.
Ein Totalschaden ist eingetreten, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher ausfallen als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich eines realisierbaren Restwerts. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um weniger als 30 %, ist eine Reparatur u. U. trotzdem möglich.
Falls für das verunfallte Fahrzeug kein Restwert mehr zu erzielen ist, fallen eventuell Verschrottungskosten an. Auch diese werden im Gutachten ausgewiesen und müssen von der Versicherung des Unfallgegners gegen Nachweis übernommen werden.
Dieser beziffert den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall. Der Sachverständige kalkuliert den Wert unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage und aller den Wert beeinflussenden Faktoren (z.B. Fahrzeugalter und -zustand, Laufleistung, Sonderausstattung, frühere Schäden etc.). Er entspricht dem Kaufpreis eines gleichwertigen Fahrzeugs bei einem Kfz.-Händler.